Rechtsfragen Düngeverordnung Spritzen
Frank&andere

Düngeverordnung

Seit 1.1.2018 gilt: Alle Betriebe mit
  • mehr als 15 ha LN oder
  • mehr als 2 ha Sonderkulturen oder
  • mehr als 750 kg N tierischer Düngung oder
  • Betriebe, die Wirtschaftsdünger aufnehmen

müssen eine Düngebedarfsermittlung für jede einzelne Kultur erstellen. Diese muss vor der ersten organischen Düngergabe schriftlich vorliegen. Außerdem müssen diese Betriebe ihre Düngemaßnahmen innerhalb von 2 Tagen aufzeichnen. Seit 2019 gelten Erleichertungen für die grünen Gebiete der Gebietskulisse, die unten, siehe Punkt 3. erläutert sind.

Hier ein aktueller Überblick zum Stand der Anforderungen aus der Düngeverordnung und unsere Tipps zum strategischen Vorgehen:

1. Berechnung 170 kg N organischer Dünger
Muss jeder für seinen Betrieb erstellen, damit er weiß, welche Regelungen für ihn zutreffen.

2. Berechnung Lagerraumkapazität für org. Dünger (Pflicht seit 2019)
Hier geht's zum Programm der LfL für die Lagerraumberechnung.
Lagerraumberechnung mit/ohne Separierung, Weide und Grenze 170 kg N/ha 2023
Biogasgärrestrechner 2023 - Die Excel-Vorlage muss am PC gespeichert werden. Nach dem Öffnen der Excel-Datei muss zur Bearbeitung oben im Dokument "Bearbeitung aktivieren" angeklickt werden.

3. Prüfung Erleichterung grüne Gebiete
Erleichterungen erhalten Betriebe, die mehr als 80% der LF in grünen Gebieten bewirtschaften (Gebietskulisse), Info über iBalis erhalten unter Voraussetzungen folgende Erleichterungen:

Keine Düngeplanung für N und P benötigen:
Betriebe, die keine Flächen in den roten oder gelben Gebieten
und nicht mehr als 20 % ihrer Flächen in Wasserschutzgebieten haben
und < 30 ha
und < 3 ha Gemüse, Hopfen, Wein, Erdbeeren
und < 110 kg/ha Stickstoffanfall aus Tierhaltung
und keine Wirtschaftsdünger/Gärreste aufnehmen.

Rinderhaltende Betriebe > 3 GV/ha brauchen ab 2020 neun Monate Gülle-Mindestlagerkapazität. Die genaue Berechnung erfolgt auf Basis der Anteile der Rinderhaltung sowie des Grünlandes der Betriebe im Rahmen des Lagerraumprogrammes der LfL.

Treffen o.g. Punkte für Deinen Betrieb nicht zu, gelten für Dich zusätzlich die Punkte 4 bis 6:

4. Düngebedarfsermittlung
Vor der ersten organischen Düngung (spätestens bis zum 31.03.2024) muss die Düngebedarfsermittlung erstellt werden. Die EDV-Programme (Online oder Excel) für die Düngebedarfsermittlung stellt die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft hier kostenlos zur Verfügung. Die aktuellen Nmin-Werte findest Du unter diesem Link.

5. Ggf. Stoffstrombilanz
Ob Du eine Stoffstrombilanz erstellen musst, kannst Du aus diesem Schaubild der LfL ableiten.

Zusätzlich gilt für 2024: Alle Betriebe die ab dem Bezugszeitraum 2023 (Kalenderjahr) mehr als 20 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche oder mehr als 50 Großvieheinheiten (GV) je Betrieb haben, Betriebe die Wirtschaftsdünger aus anderen Betrieben aufnehmen oder die eine Biogasanlage betreiben bzw. mit einem stroffstrompflichtigen Betrieb in einem funktionalem Zusammenhang stehen, müssen die Stoffstrombilanz in 2024 rechnen.

Gerne unterstützen wir Dich bei allen o.g. Punkten. Meld Dich zur Terminvereinbarung unter Telefon 08669/86 55 0.

Detaillierte Informationen zur neuen Düngeverordnung und die EDV-Programme zur Düngebedarfsermittlung gibt's auf der Internetseite der LfL unter http://www.lfl.bayern.de/iab/duengung/index.php.

Zum Überblick, ob im Herbst gedüngt werden darf, steht das Exceltool "Sperrfristprogramm" zur Verfügung. Die Excel-Vorlage muss erst am PC gespeichert werden. Nach dem Öffnen der Excel-Datei muss zur Bearbeitung oben im Dokument "Bearbeitung aktivieren" angeklickt werden.

Hier geht's zum Merkblatt 'Bodennahe Ausbringung' mit den entsprechenden Ausnahmen.

Mustervertrag Güllegrubenpacht

Mustervertrag Gülleabgabe/-aufnahme

6. GLÖZ
Ob Du unter die Vorschriften der GLÖZ fällst, findest Du hier auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums. 

Verordnung über das Inverkehrbringen von Wirtschaftsdünger

Diese ist am 1. September 2010 in Kraft getreten.

Mitteilungspflicht § 5

Laut § 5 der Verordnung müssen alle, die mehr als 200 Tonnen Wirtschaftsdünger (Gülle, Gärrest, Mist,F) pro Jahr an andere Betriebe abgeben, dies der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) einen Monat vor der erstmaligen Tätigkeit mitteilen. Die Meldung erfolgt über die Homepage der LfL.

Aufzeichnungspflicht § 3

Die Aufzeichnungspflicht gilt für
• Abgeber
• Transporteur
• Aufnehmer
Die Aufzeichnungen sind spätestens einen Monat nach Abschluss des Inverkehrbringens, des Beförderns oder der Übernahme von Wirtschaftsdünger zu erstellen. D. h., dass bei einer Gülleabgabe ein entsprechender Lieferschein mit allen notwendigen Angaben wie Datum, Name und Anschrift Abgeber/Beförderer/Empfänger, Menge und Inhaltsstoffe des Wirtschaftsdüngers zu erstellen ist. Hier geht's zum Vordruck und zum Merkblatt zur WDV-VO.

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Fortbildung Pflanzenschutzsachkunde

Seit dem 26.11.2015 wird unter anderem für den Erwerb und die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln für den professionellen Einsatz ein Sachkundenachweis benötigt, für den auch die regelmäßige Fortbildung vorgeschrieben ist. Der Bayerische Bauernverband, das Kuratorium Bayerischer Maschinen- und Betriebshilfsringe, der Verband für landwirtschaftliche Fachbildung in Bayern und der Verband landwirtschaftlicher Meister und Ausbilder bieten diese Pflanzenschutzsachkunde-Fortbildungen gemeinsam an.
Hier geht`s zum  Anmeldeformular und den Terminen für die nächsten Fortbildungen im Winter 2023/2024
Bei Fragen bitte telefonisch im MR-Büro unter Tel. 08669 / 86 55 0 melden.





Für eventuelle Fragen stehen wir gerne zur Verügung!
Maschinen- und Betriebshilfsring Traunstein e.V.
Mögstetten 15, 83365 Nußdorf, Telefon: +49 (0)8669 8655-0, mr.traunstein@maschinenringe.de
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