Acker Auf Ackerland erstreckt sich die Sperrfrist generell vom 2. Oktober bis einschließlich 31. Januar
Grünland Auf Grünland in Grünen und Gelben Gebieten dauert die Sperrfrist vom 29. November bis einschließlich 28. Februar, in Roten Gebieten vom 29. Oktober bis einschließlich 28. Februar.
Während der sogenannten „Kernsperrfrist“ ist die Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln generell verboten.
Für Festmist von Huf- und Klauentieren, der nicht unter die eben genannten Regelungen fällt, gilt eine Sperrfrist in Grünen und Gelben Gebieten vom 1. Dezember bis einschließlich 15. Januar, in Roten Gebieten vom 1. November bis einschließlich 31. Januar.
Für alle genannten Dünger gilt im Übrigen, dass sie außerhalb der jeweiligen Sperrfrist nur dann ausgebracht werden dürfen, wenn der Boden aufnahmefähig ist. Zu beachten ist zudem, dass für die Sperrfrist auf Grünland in angrenzenden Landkreisen ein anderer Zeitraum festgelegt sein kann.
Auf der Homepage des AELF Traunstein kannst Du Dich über die Verschiebung der Sperrfristen für Grünland und mehrjährigen Feldfutterbau informieren, die im Winter 2024/25 gelten.