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Landwirtschaft im Straßenverkehr

Zu den Fußnoten:

1) Zuggesamtmasse bis 40 t.
2) Mit zulassungsfreien Anhängern (25 km/h-Schild)
     Betriebsgeschwindigkeit bis 25 km/h.
3) Die EU-Klasse B schließt L ein.
4) Die Klasse T schließlt die Klassen L und AM
     (vor 19. Januar 2013 Klasse M und S) ein.
5) Die EU-Klasse CE schließt T ein.
6) Die Klasse C/CE kann mit dem 18. Lebensjahr wahrgenommen
     werden, wenn eine Berufskraftfahrerausbildung oder
     entsprechende Qualifikation vorliegt.

Landwirtschaft im Straßenverkehr

 

KFZ-Zulassungspflicht

  • lof Hänger mit max. 25 km/h bbH sind zulassungsfrei, brauchen aber eine Betriebserlaubnis, ein Wiederholungskennzeichen und ein 25 km/h-Taferl
  • lof Hänger > 25 km/h bbH sind zulassungspflichtig

 

KFZ-Steuer

Landw. Zugmaschinen sind in folgenden Fällen von der KFZ-Steuer befreit (grünes Nummernschild)

  • beim Einsatz in lof Betrieben
  • zur Durchführung von Lohnarbeiten für lof Betriebe
  • bei Beförderungen für lof Betriebe, wenn diese in einem lof Betrieb beginnen oder enden
  • zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder
  • beim Einsatz von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden.

Bei zweckfremder Nutzung entsteht KFZ-Steuerpflicht (Meldung an das Hauptzollamt, mind. für 1 Monat). Bei kurzfristiger zweckfremder Nutzung kann das grüne Kennzeichen bleiben.

 

Mautpflicht

Grundsätzlich gilt die Mautpflicht auf Bundesautobahnen und Bundesstraßen für alle Fahrzeuge > 7,5 t die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder dafür verwendet werden.

ABER – für die Landwirtschaft gilt die Ausnahme, dass lof Fahrzeuge nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 GüKG sowie damit verbundene Leerfahrten von der Maut befreit sind.

 

Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)

Grundsätzliches: Das GüKG gilt für Beförderungen mit Kfz, die einschließlich Anhänger ein zulässiges Gesamtgewicht (zGG) von 3,5 t übersteigen. Für die Land- und Forstwirtschaft gelten folgende Ausnahmen (GüKG §2 Abs.1 Nr.7):

Nicht unter das GüKG fällt die übliche Beförderung von lof Bedarfsgütern oder lof Erzeugnissen, wenn sie wie folgt durchgeführt werden

  1. Für eigene Zwecke (das eingesetzte Fahrzeug muss nicht von der KFZ-Steuer befreit sein) oder
  2. Im Rahmen der unentgeltlichen Nachbarschaftshilfe oder
  3. Im Rahmen des Maschinenringes.
    Für die Beförderung dürfen nur Zugmaschinen eingesetzt werden, die nach § 3 Nr. 7 (KraftStG) KFZ-Steuer befreit sind (ausgenommen Sattelzugmaschinen). Darüber hinaus Beförderung im Umkreis (Luftlinie) von
    75 km um den Betriebssitz des Landwirts oder
  4. Mit lof Fahrzeugen von nicht mehr als 40 kmh bbH
    (D.h. damit sind nun auch Transporte von lof Gütern durch Landwirte oder LU für gewerbl. Biogasanlagen vom GüKG befreit, wenn diese mit einem lof Fahrzeug <40 km/H bbH durchgeführt werden)

 

Quellen:
Landwirtschaftliche Fahrzeuge im Straßenverkehr © Autor Martin Vaupel/Redakteur Volker Bräutigam
Da im Zusammenhang mit Landwirtschaft und Straßenverkehr stets mit gesetzlichen Änderungen zu rechnen ist, empfehlen wir das Heft, das beim BLE-Medienservice kostenfrei zu bestellen ist bzw. zum Download bereit steht. Das Heft findest Du hier!

Neues Merkblatt Güterbeförderung in der Land- und Forstwirtschaft 02/2022 © Autor Martin Vaupel
Hier sind die aktuellen Änderungen zu diesem wichtigen Thema zusammengefasst.

 

 





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