1) Zuggesamtmasse bis 40 t.
2) Mit zulassungsfreien Anhängern (25 km/h-Schild)
Betriebsgeschwindigkeit bis 25 km/h.
3) Die EU-Klasse B schließt L ein.
4) Die Klasse T schließt die Klassen L und AM
(vor 19. Januar 2013 Klasse M und S) ein.
5) Die EU-Klasse CE schließt T ein.
6) Die Klasse C/CE kann mit dem 18. Lebensjahr wahrgenommen
werden, wenn eine Berufskraftfahrerausbildung oder
entsprechende Qualifikation vorliegt.
KFZ-Zulassungspflicht
KFZ-Steuer
Landw. Zugmaschinen sind in folgenden Fällen von der KFZ-Steuer befreit (grünes Nummernschild)
Bei zweckfremder Nutzung entsteht KFZ-Steuerpflicht (Meldung an das Hauptzollamt, mind. für 1 Monat). Bei kurzfristiger zweckfremder Nutzung kann das grüne Kennzeichen bleiben.
Mautpflicht
Grundsätzlich gilt die Mautpflicht auf Bundesautobahnen und Bundesstraßen für alle Fahrzeuge > 3,5 t die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder dafür verwendet werden.
ABER – für die Landwirtschaft gilt die Ausnahme, dass lof Fahrzeuge nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 GüKG sowie damit verbundene Leerfahrten von der Maut befreit sind.
Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Grundsätzliches: Das GüKG gilt für Beförderungen mit Kfz, die einschließlich Anhänger ein zulässiges Gesamtgewicht (zGG) von 3,5 t übersteigen. Für die Land- und Forstwirtschaft gelten folgende Ausnahmen (GüKG §2 Abs.1 Nr.7):
Nicht unter das GüKG fällt die übliche Beförderung von lof Bedarfsgütern oder lof Erzeugnissen, wenn sie wie folgt durchgeführt werden
Quellen:
Landwirtschaftliche Fahrzeuge im Straßenverkehr © Autor Martin Vaupel/Redakteur Volker Bräutigam
Da im Zusammenhang mit Landwirtschaft und Straßenverkehr stets mit gesetzlichen Änderungen zu rechnen ist, empfehlen wir das Heft, das beim BLE-Medienservice kostenfrei zu bestellen ist bzw. zum Download bereit steht. Das Heft findest Du hier!
Neues Merkblatt Güterbeförderung in der Land- und Forstwirtschaft 02/2022 © Autor Martin Vaupel
Hier sind die aktuellen Änderungen zu diesem wichtigen Thema zusammengefasst.